Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(Kindschaft /  Hauptmenü )

Verfahrensbeistand:  

(Ki09/11)

Autor: Brückel

Abgrenzungen:

Für die Fälle des früheren § 50 FGG wurde der besser passende Begriff "Verfahrensbeistand" gewählt, womit aber keine Beistandschaft i.S.v. §§ 1712 ff BGB (dazu) gemeint ist, BT-Drs.16/6308 S.238. Die Umbenennung wurde auch deshalb erforderlich, weil der "Prozesspfleger" (§ 57 ZPO >Text) durch die geänderte Terminologie in Familiensachen (dazu) zum "Verfahrenspfleger" geworden ist.

Wo früher ein Ergänzungspfleger erforderlich war (dazu), gilt dies weiterhin.

Bloßer Terminsbeistand: >Dazu

Verfahrensbeistand in Unterbringungssachen317 FamFG): >Dazu

Verfahrensbeistand in anderen Kindschaftssachen158 FamFG >Text):

-Ist ein Verfahrensbeistand erforderlich? >Dazu

-Wenn einer zu bestellen ist:

-Welche Person / Eignung?

-Rechtsstellung des Verfahrensbeistands im Verfahren (>Ende des Amts)

-Aufgaben des Verfahrensbeistands

-Auswirkung auf die gesetzliche Vertretung?

-Kostenhaftung?

-Honorar

-Verfahrensfragen: >Dazu   (>Rechtsmittel)

Verfahrensbeistand in Abstammungssachen: >Dazu

Verfahrensbeistand in Adoptionssachen: >Dazu