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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Tod des Mündels: a. Bei Versterben: (a) Grundsatz: Damit endet die Vormundschaft ohne Weiteres (§ 1806 BGB >Text) (dazu). (b) Fortführung: Der Vormund ist jedoch zur Fortführung seines Amts verpflichtet, soweit Gefahr im Verzug besteht (§ 1874 II BGB >dazu). Diese Regelung im Betreuungsrecht (Text) gilt bei Vormundschaft entsprechend (§ 1807 BGB >Text), BT-Drs.19/24445 S.223. b. Verschollenheit: Diese führt nicht zur Beendigung der Vormundschaft, BT-Drs.19/24445 S.224. c. Todeserklärung: Hier ohne Bedeutung, weil sie erst ab dem 25. Lebensjahr des Mündels zulässig wäre und dann die Vormundschaft schon wegen Eintritts der Volljährigkeit beendet wäre (dazu), BT-Drs.19/24445 S.224. 2. Tod von Vormündern: a. Grundsatz: Deren Tod führt nicht zur Beendigung der Vormundschaft, vielmehr ist grds. unverzüglich ein geeigneter Nachfolger auszuwählen (§ 1778 BGB >Text) und zu bestellen (§ 1805 I 1 BGB >Text) (dazu). b. [...]
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