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(>Pflichten zur Rechnungslegung / >Prüfung der Schluss-Abrechnung) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Wenn keine Rechnung gelegt wird: Wenn der Vormund nicht innerhalb der gesetzlichen (oder ggf. gerichtlich bestimmten) Fristen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung bei Gericht einreicht (dazu), sind Maßnahmen nach § 1837 BGB zu ergreifen (dazu). 2. Wenn formell ordnungsgemäß Rechnung gelegt wird: a. Prüfung durch das Familiengericht: (a) Gesetzeslage: "Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen" (§ 1843 I BGB >Text). (b) Bedeutung: (ba) Rechnerische Prüfung: Das Gericht hat die zahlenmäßige Übereinstimmung der Positionen mit den jeweiligen Belegen zu kontrollieren und die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben nachzurechnen. Als Belege genügen grds. ausgedruckte Kontoauszüge, solange keine Anhaltspunkte für Manipulation [...]
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