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(>In PsychKG-Fällen) (>§ 326 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehören auch §§ 167 V, 326 FamFG (s.u.). b. Unterbringungsanordnung (dazu): >Dazu (§ 326 gilt nicht). 2. Wer nimmt ggf. die genehmigte Unterbringung vor? Bei zivilrechtlicher Unterbringung: der Sorgeinhaber bzw. der gesetzliche Vertreter, Zöller[30.] 167 FamFG R.7. Ob er von der gerichtlichen Genehmigung Gebrauch macht, ist grds. seine eigene Entscheidung. Er entscheidet auch über den Ort der Unterbringung, Zöller[30.] 167 FamFG R.9. Wenn der Sorgeinhaber untätig bleibt oder die Genehmigung missbraucht, könnte dies Veranlassung zum Eingreifen nach § 1666 BGB geben (dazu). 3. Kann er Hilfe beanspruchen? a. Vom Jugendamt: (a) Gesetzeslage: "Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei [...]
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