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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Auskunftspflichten gegenüber dem Gericht: a. Grundlage: (a) Gesetzeslage: "Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht - ... sowie die §§ 1863 bis 1867 ...gelten entsprechend" (§ 1802 II 3 BGB >Text). (b) Bedeutung: Aus dem Recht der Vormundschaft wird hier auf Vorschriften zur Betreuung verwiesen (hinsichlich der Auskünfte auf § 1864 BGB >Text). Diese sind "entsprechend" anzuwenden und dafür passend zu machen. Statt "Betreuer" muss es also "Vormund" heißen und "Mündel" statt "Betreuter". b. Auskunft über die Führung der Vormundschaft und die Verhältnisse des Mündels: (a) Gesetzeslage: "Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen" (§ 1864 I BGB >Text). (b) Bedeutung: Während der gesamten Dauer der [...]
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