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Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Tod des Mündels: Damit endet die Vormundschaft (§ 1882 BGB >dazu). Der Vormund ist aber dennoch zur Fortführung seines Amts verpflichtet, soweit Gefahr im Verzug besteht (§§ 1893 I, 1698b BGB >dazu). 2. Tod von Vormündern: a. Bedeutung: Deren Tod führt nicht zur Beendigung der Vormundschaft, vielmehr ist grds. ein geeigneter Nachfolger auszuwählen (dazu) und zu bestellen (dazu). b. Anzeigepflichten: (a) Gesetzeslage (>Kontext): (aa) "Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen" (§ 1894 I BGB). (ab) "Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen" (§ 1894 II BGB). (ac) "Die Vorschriften der §§ .., 1894 finden auf den Gegenvormund entsprechende Anwendung" (§ 1895 BGB). (b) Bedeutung: (ba) Grundsatz: Alle Todesfälle sind unverzüglich dem Familiengericht anzuzeigen. (bb) Wer ist anzeigepflichtig? (bba) [...]
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