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(>Grundregeln bei Kindschaft) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 2. Bei Führung und Aufsicht / 3. Bei Gegenvormundschaft 1. Vor gerichtlicher Auswahl eines Vormunds (dazu): a. Jugendamt: (a) Gesetzeslage: "Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen" (§ 1779 I BGB >Text). (b) Bedeutung: Das Jugendamt ist vor der Auswahl (dazu) zwingend anzuhören, aber dies kann schriftlich geschehen. b. Verwandte und Verschwägerte: (a) Anzuhören? (aa) Gesetzeslage: "Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann" (§ 1779 III 1 BGB). (ab) Bedeutung: Gemeint sind Verwandte mit Ausnahme der Eltern (s.u. c.). Der erwartete Erkenntnisgewinn ist gegen den Zeit- und Kostenaufwand abzuwägen. Diese Anhörung [...]
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