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(>Genehmigung erforderlich? / >Genehmigg. in der Hauptsache / >Verfahrensfragen) (>EA-Grundregeln) (>§ 331 f FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundlagen: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 bzw. Nr.3 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehören auch die §§ 331 ff FamFG (s.u.), Beermann FPR 2011,536. Verfahrensfragen: >Dazu. 2. Gesetzeslage: "Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, 2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem [...]
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