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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Gesetzeslage: "Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind" (§ 1806 BGB >Text). 2. Bedeutung: a. Was waren die Voraussetzungen für die Vormundschaft nach § 1773 BGB (Text)? >Dazu. Wenn diese Voraussetzungen nie vorlagen, aber die Anordnung der Vormundschaft nicht ausnahmsweise offenkundig nichtig war, steht die Entdeckung ihrer Fehlerhaftigkeit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen gleich. b. Deren Wegfall: Kommen folgende Umstände in Betracht? (a) Volljährigwerden des Mündels (dazu)? Ja, BT-Drs.19/24445 S.223. (b) Entstehung elterlicher Sorge? Ja, BT-Drs.19/24445 S.223. So, wenn die Sorge auf einen bisher nicht sorgeberechtigten Elternteil übertragen wird (§ 1680 BGB >dazu). (c) Deren Wiederaufleben? Ja, BT-Drs.19/24445 S.223. So, wenn einem Elternteil nach Entziehung der Sorge diese wieder zurückübertragen wird (§ 1696 BGB >dazu) oder wenn das Ende [...]
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