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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Es handelt sich um eine Pflicht des Vormunds im Rahmen der Vermögenssorge nach § 1798 II BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen über Pflichten des Betreuers, die entsprechend anzuwenden sind (und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen), hier auf § 1843 BGB (Text). 2. Regel: Wertpapiere des Mündels sind zu sichern: a. Wertpapiere gemäß § 1 DepotG: (a) Gesetzeslage: "Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen" (§ 1843 I BGB >Text). (b) Bedeutung: (ba) Welche Wertpapiere betrifft das? Wertpapiere i.S.v. § 1 I und II DepotG. Dabei handelt es sich um eine ziemlich kompizierte Norm. Im Einzelnen festzustellen, welche Wertpapiere des Mündels davon erfasst werden, ist jedoch in der Praxis überflüssig; der Vormund kann einfach sämtliche Wertpapiere einem Kreditinstitut [...]
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