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(>Bei elterlicher Sorge) (>§ 1803 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Zuwendungen an Dritte: Für Zuwendungen des Vormunds in Vertretung des Mündels gilt § 1804 BGB (grundsätzlicher Ausschluss der Vertretungsmacht >dazu). 2. Zuwendungen an den Mündel: a. Bestehen bindende Anordnungen? (a) Gesetzeslage: "Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind" (§ 1803 I BGB). (b) Grundsätze: Anordnungen, die entweder durch formwirksame letztwillige Verfügung eines Verstorbenen oder unter Lebenden formfrei (aber nur zeitgleich mit der Zuwendung!) getroffen wurden, sind für den Vormund verbindlich, sofern Verbindlichkeit zweifelsfrei gewünscht ist. Wenn das Kind [...]
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