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(>Personalstatut / >Gerichtsgebühren) 1. Fälle nach § 19 StAngG: a. Anwendbarkeit: Für Neuverfahren nach § 19 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ab 1.9.2009 (dazu) wird die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt (Art.3 FGG-RG). b. Gesetzeslage: (a) § 19 I StAngG: "Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden." (b) § 19 II StAngG: "Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht." c. Bedeutung: Wenn ein minderjähriges Kind aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden soll, bedarf der gesetzliche Vertreter hierzu der Genehmigung des [...]
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