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Gilt ab 1.1.2023 (>Bis dahin) 1. Wann kommt eine Zuwendungspflegschaft in Betracht? (>Zuwendungen bei Vormundschaft) a. Gesetzeslage: "Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn 1. der Minderjährige von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden Vermögen erwirbt und 2. der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen" (§ 1811 I BGB >Text). b. Bedeutung: (a) Grundsatz: Die Sachlage entspricht derjenigen bei der Ergänzungspflegschaft (dazu), nur dass hier die rechtliche Verhinderung der Eltern bzw. des Vormunds auf einer Anordnung des Zuwendenden beruht, BT-Drs.19/24445 S.226. Die Eltern sind dann nach § 1638 BGB (dazu) ausgeschlossen. (b) Voraussetzung: Vermögenserwerb des Kindes: Nur wenn der Erwerb von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erfolgt (§ [...]
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