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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Rechtsgrundlage (§ 1807 BGB) >Dazu. (>Rechnungslegung) (>Schlussbericht) 2. Einleitung des Prüfungsverfahrens: a. Einreichung der Schlussrechnung: (a) Gesetzeslage: "Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen" (§ 1873 I 1 BGB >Text). (b) Bedeutung: Voraussetzung einer Prüfung ist, dass der Vormund in Befolgung von § 1872 BGB (dazu) eine Schlussrechnung erstellt und beim Familiengericht einreicht, BT-Drs.19/24445 S.310. b. Weiterleitung: (a) Gesetzeslage: "Das Betreuungsgericht übersendet diese an den Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder rechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872 Absatz 3 vorliegt" (§ 1873 I 2 BGB >Text). (b) Bedeutung: Das Familiengericht leitet die Schlussrechnung an den Mündel oder sonstigen Berechtigten (dazu) weiter, soweit dieser erreichbar ist. Denn dieser ist der eigentliche [...]
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