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(>Verfahrensbeistand generell / >Beteiligung / >Vergütung / >Rechtsbehelfe?) (>Früher) (>§ 317 FamFG im Kontext) 3. Wenn keine Bestellung erfolgt / 4. Person / 5. Beendigung / 6. Rechtsstellung 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 317 FamFG (s.u.). Nach dieser Vorschrift richtet sich, ob hier ein "Verfahrenspfleger" zu bestellen ist, BT-Drs.16/6308 S.243. Allerdings heißt dieser dann in Familiensachen "Verfahrensbeistand" (§ 167 I 2 FamFG >Text), BT-Drs.18/11278 S.19. Der Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter und daher nicht zur Beantragung von VKH befugt, BGH DRsp 2023/11071. b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gibt es keine Unterschiede. 2. Ist hier ein Verfahrensbeistand zu bestellen? a. Bei [...]
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