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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Ob der Vormund im Rahmen seiner Vermögenssorge gerichtliche Genehmigungen einholen muss, bestimmt sich nach § 1799 BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen betreffend den Betreuer (§§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7), die entsprechend anzuwenden sind und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen (dazu). Dies ist hier speziell § 1851 BGB (Text). 2. Wann ist grds. eine Genehmigung erforderlich? a. Gesetzeslage: "§ 1851 Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte - Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts ...[es folgen 9 Ziffern]" (§ 1851 BGB >Text). b. Bedeutung für die Vormundschaft: Bei den ziffernmäßig genannten neun Rechtsgeschäften erbrechtlicher Natur (s.u.) bedarf der Vormund der Genehmigung des Familiengerichts. Übersicht vgl. Zorn FamRZ 2023,1343. 3. Die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte: a. Ausschlagung o.ä.: (a) Gesetzeslage: "...Genehmigung.. 1. zur [...]
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