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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Antrag: Voraussetzung einer Genehmigung ist ein entsprechender Antrag des Vormunds, der aber formfrei ist, Palandt[75.] 1828 R.17. Im Übrigen gelten übliche FG-Regeln (dazu). Der Vormund hat die Wahl, eine gesetzlich vorgesehene Genehmigung (dazu) zu beantragen oder das Geschäft zu unterlassen, Palandt[75.] 1828 R.1. Grds. ist die Genehmigung vor der Vornahme des Geschäfts zu beantragen, aber auch ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung wäre zulässig (§ 1856 BGB >Text). 2. Anhörungspflichten: Die Voraussetzungen der beantragten Genehmigung (dazu) sind von Amts wegen zu klären (§ 26 FamFG >dazu). Zu beachten ist dabei insbesondere § 168c FamFG (Text). Persönliche Anhörungen (dazu) sind nicht erforderlich. 3. Erteilung einer Genehmigung: Grundlagen: (>Kriterien) a. Gesetzeslage: "Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend" (§ 1800 II 1 BGB [...]
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