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(>Verjährungshemmung / >Regressansprüche) 1. Gesetzeslage: "Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen" (§ 1834 BGB >Kontext). 2. Bedeutung: a. Grundsatz: Der Vormund ist nicht berechtigt, Vermögen des Mündels für sich zu verwenden, sondern hat die Vermögen zu trennen (§ 1805 BGB >dazu). b. Bei regelwidriger Verwendung von Geld: (a) Verwendet? Eine Vermischung der Gelder genügt hier nicht, Palandt[75.] 1834 R.1. Erst der tatsächliche Einsatz des Mündelgelds führt zur Zinspflicht. (b) Folgen: Der Vormund schuldet dem Mündel kraft Gesetzes ohne zusätzliche Voraussetzungen Zinsen auf das verwendete Geld. Hierfür gilt der gesetzliche Zinssatz von 4% gemäß § 246 BGB (Text), Palandt[75.] 1834 R.1. Daneben kommen sonstige Konsequenzen in Betracht (dazu). c. Bei regelwidriger Verwendung sonstigen Vermögens: Insoweit fehlt eine entsprechende Bestimmung; es bleibt bei den sonstigen [...]
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