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(>Kindeswohl / >Grundzüge zur Sorge) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Vom Vormund vorrangig zu beachtende Rechte des Mündels: a. Gesetzestext: "Der Mündel hat insbesondere das Recht auf 1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, 2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen, 3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund, 4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie 5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist" (§ 1788 BGB). b. Bedeutung: Hier wird das Recht des Mündels auf Erziehung und Förderung ausdrücklich auch im Verhältnis zu einem Vormund klargestellt; damit soll die Subjektstellung des Mündels besser zur Geltung gebracht werden, [...]
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