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Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] (>Generelle Beschränkungen / >Gesetzlicher Ausschluss der Vertretung) (>§ 1795 f im Kontext) 1. Könnte das Gericht die Vertretungsmacht entziehen? a. Gesetzeslage: "Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen" (§ 1796 I BGB). b. Bedeutung: (a) Grundsatz: Eine solche Anordnung ist nur dann zu prüfen, wenn die Befugnis des Vormunds zur Vertretung des Mündels nicht bereits kraft Gesetzes beschränkt (dazu) bzw. ausgeschlossen ist (dazu). (b) Personenkreis: Die Vorschrift gilt direkt für den Vormund, infolge Verweisung aber auch für die Eltern (§ 1629 II 3 BGB >dazu) und für den Pfleger (§ 1915 I BGB >dazu). (c) Umfang: Eine Anordnung nach § 1796 BGB darf sich nicht auf die gesamte gesetzliche Vertretung erstrecken (oder gar auf die gesamte Sorge), sondern muss sich auf die Entziehung der Vertretungsmacht [...]
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