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(>Materielle Abänderungsvoraussetzungen / >Besonderheiten bei Umgang) (>Früher) (Im Kontext: >§ 166 FamFG/ >§ 1696 BGB) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des BGB" (§ 166 I FamFG). b. Bedeutung: Die verfahrensrechtlichen Aspekte von § 1696 I BGB werden in § 166 I FamFG übernommen, BT-Drs.16/6308 S.242. Die Vorschrift berechtigt und verpflichtet das Gericht zur Abänderung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, BT-Drs.16/6308 S.242. Die §§ 166 I FamFG, 1696 II BGB gelten nur dann, wenn nicht nach spezielleren Vorschriften eine Abänderung zu prüfen ist (dazu), BT-Drs.16/6308 S.346. § 166 FamFG verdrängt für Kindschaftsverfahren die allgemeine Bestimmung des § 48 FamFG (dazu), Zöller[30.] 166 FamFG R.1. Für die Abänderung einstweiliger Anordnungen geht jedoch § 54 FamFG (dazu) vor, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 166 FamFG R.2. c. [...]
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