Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Aussetzung des Vollzugs / >Bei zivilrechtlicher Unterbringung) (>§ 330 FamFG im Kontext) 1. Grundlagen: a. Anwendbare Vorschriften: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.3 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 330 FamFG ("Aufhebung der Unterbringung"). Die Vorschrift des § 330 S.2 FamFG (s.u.) gilt ausschließlich für die öffentlich-rechtliche Unterbringung. b. Abgrenzung von privatrechtlicher Unterbringung: Hier gilt nur § 330 S.1 FamFG (dazu). 2. Wann ist die Anordnung aufzuheben? a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen" (§ 330 S.1 FamFG). (b) Bedeutung: Diese Vorschrift gilt für die Genehmigung und die Anordnung einer Unterbringung gleichermaßen. Die Regeln über die Aufhebung einer zivilrechtlichen Unterbringung (>Dazu) sind daher entsprechend anzuwenden. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen