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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Allgemeine Rollenverteilung: a. Gesetzeslage: "Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben" (§ 1802 I 1 BGB >Text). b. Bedeutung: Das Gericht hat (abgesehen von Notmaßnahmen gemäß § 1867 BGB >dazu) keine eigenen vormundschaftlichen Kompetenzen, Hoffmann JAmt 2009,415. Es ist nur befugt, aber auch verpflichtet, darauf zu achten, dass der Vormund sein Amt im Interesse des Mündels ausübt. In diesem Sinne hat es dem Vormund beratend zur Seite zu stehen. Weitere Kompetenzen des Gerichts können weder von den Eltern noch vom Vormund begründet werden, OLG Karlsruhe DRsp 2005/8337 = FamRZ 2006,507. Da ein Vormund sein Amt selbständig führt, ist die Beratung auf grundsätzliche Fragen der Amtsführung begrenzt, BT-Drs.19/24445 S.217. Die gerichtliche Pflicht zur Beratung ist die Ausnahme und hat sich auf Auskünfte zu rechtlichen Zweifelsfragen zu [...]
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