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(>Verjährungshemmung / >Verzinsung) (>§ 1833 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 3. Mithaftung bei Aufsichtsmängeln 1. Grundlagen: a. Haftung des Vormunds gegenüber Dritten: Insoweit gelten allgemeine schuldrechtliche Regeln. In Betracht kommt insbesondere eine Haftung des Vormunds als falsus procurator (vgl. §§ 1795, 179 BGB >dazu). Das Familiengericht ist hierfür nicht zuständig. b. Haftung gegenüber dem Mündel: Insoweit liegt eine eigenständige familienrechtliche Verpflichtung vor; § 1833 BGB ist eine spezielle Anspruchsgrundlage bei Pflichtverletzungen im Rahmen der besonderen Aufgaben eines Vormunds, Palandt[75.] 1833 R.1. Ansprüche des Mündels können unabhängig von der familiengerichtlichen Prüfung jederzeit vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden (§ 1843 II BGB >dazu). Dazu sind Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität darzulegen, BGH DRsp 2011/10027. 2. Haftung für eigenes Fehlverhalten: a. Bei unbegründeter [...]
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