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(>Sind Kinder anzuhören? / >Allgemeine Vorgehensfragen / >Dokumentation) (>§ 159 FamFG im Kontext) 1. Besondere Vorschriften: a. Wenn ein Verfahrensbeistand bestellt ist (dazu): (a) Gesetzeslage: Dann "soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden" (§ 159 IV 3 FamFG). (b) Bedeutung: Der Verfahrensbeistand soll zum Anhörungstermin hinzugezogen werden. Seine aktive Mitwirkung ist nur im Fall eines besonderen Vertrauensverhältnisses sinnvoll, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 159 FamFG R.16; a.A.: von der Anwesenheit des Verfahrensbeistands bei der Kindesanhörung kann nur dann abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur besseren Sachaufklärung geboten sein sollte, BGH DRsp 2012/15692 = NJW 2012,2584 = FamRZ 2012,1556 [14]. b. Information des Kindes: (a) Gesetzeslage: "Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht [...]
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