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(>Kindeswohl / >Allgemeine Rechtsstellung des Vormunds) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Personen- und Vermögenssorge: a. Grds. Recht und Pflicht des Vormunds: (a) Gesetzeslage. "Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen" (§ 1789 I 1 BGB >Text). (b) Bedeutung: Der Vormund ist u.a. zur Erziehung und Versorgung des Mündels verpflichtet und berechtigt. Einzelne Aspekte sind in § 1790 BGB ausdrücklich erwähnt (dazu). Der Vormund kann seine Pflichten grds. nicht delegieren, aber für einzelne Angelegenheiten Vollmachten erteilen, Palandt[75.] 1793 R.12. Der Vormund hat Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt (§ 53 II SGB VIII). b. Ausnahme? (a) Gesetzeslage. "Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen" (§ 1789 I 2 BGB >Text). (b) [...]
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