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(>Entlassung des Vormunds / >Vermögen) (>§ 1889 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Entpflichtung natürlicher Vormünder (dazu): a. Gesetzeslage: "Das Familiengericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstands, der den Vormund nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen würde, die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen" (§ 1889 I BGB). b. Bedeutung: (a) Antragsrecht: Wenn der Vormund das Amt nicht fortführen möchte, ist er nicht darauf angewiesen, durch Pflichtwidrigkeiten seine Entlassung (dazu) zu provozieren, sondern kann bei Vorliegen wichtiger Gründe selbst einen Antrag auf Entlassung stellen. (b) Voraussetzung: Wichtiger Grund: (ba) Grundsätze: Es muss sich um Gründe handeln, die Vorrang vor dem Interesse des Mündels an der Fortführung der Vormundschaft haben. Weite Entfernung des Wohnsitzes des Vormunds zum [...]
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