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(>Wirksamwerden von FG-Entscheidungen / >Bei EA) (>§ 324 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 324 FamFG (s.u.). b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gibt es keine Unterschiede. 2. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam" (§ 324 I FamFG). b. Bedeutung: Abweichend von den üblichen FG-Regeln (dazu) werden Hauptsache-Entscheidungen in Unterbringungssachen grds. erst mit der formellen Rechtskraft (dazu) wirksam. Dies gilt unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung. 3. Anordnung vorzeitiger Wirksamkeit? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen" [...]
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