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(>Gütergemeinschaft / >Wiederheirat / >Gerichtsgebühren) (>§ 1483 ff im Kontext) 3. Wäre zu genehmigen? 1. Abgrenzung: Bei den folgenden Fällen zur fortgesetzten Gütergemeinschaft handelt es sich nicht um Güterrecht, sondern um Kindschaftssachen, BT-Drs.16/6308 S.261. Der Antrag auf ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§ 1507 BGB >Text) betrifft das Nachlassgericht, OLG München DRsp 2011/10195 = FamRZ 2012,229. 2. Ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich? a. Grundsätze: Nur bei "fortgesetzter" Gütergemeinschaft. Diese liegt vor, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbart haben, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§ 1483 I 1 BGB). Der überlebende Ehegatte ist dann nicht verpflichtet, den gemeinschaftlichen Abkömmlingen sofort einen Anteil am Gesamtgut herauszugeben, Palandt[75.] Vorb.1483 R.1. Die [...]
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