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1. Weitere BGB-Fälle: Die Fälle der Abwesenheitspflegschaft für Volljährige (§ 1911 BGB >Text), der Pflegschaft für ein gesammeltes Vermögen (§ 1914 BGB >Text) oder der Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB>Text) sind für das Familiengericht ohne Bedeutung. Fälle der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB >Text) dürften in der Zuständigkeit des Familiengerichts kaum vorkommen; die Vorschrift ist auf erbrechtliche Fälle zugeschnitten. 2. Analogie? Die Aufzählung in den §§ 1909 ff BGB (Text) ist erschöpfend und einer analogen Anwendung auf andere Fälle eines konkreten Schutzbedürfnisses nicht zugänglich, Palandt[75.] Einf v 1909 R.2. [...]
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