Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Terminierung / >Befriedungsauftrag an Gutachter) (>§ 156 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Wo gilt das besondere Befriedungsgebot? a. Gesetzeslage: "Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, .." (§ 156 I 1 FamFG). b. Bedeutung: Das Gebot gilt in: (a) Sorgeverfahren (dazu), soweit sie die Sorge bei Trennung und Scheidung oder den Aufenthalt des Kindes betreffen. Auch in Verfahren nach § 1666 BGB (dazu), Walter FPR 2009,24. (b) Umgangsverfahren (dazu); bei Umgangsvermittlung gilt speziell § 165 IV FamFG (dazu). (c) Herausgabeverfahren (dazu). c. Außerdem: In Verfahren zur Herstellung gemeinsamer Sorge, die einer Terminierung bedürfen, gilt § 156 I FamFG entsprechend (§ 155a IV 2 FamFG >dazu). 2. Was beinhaltet es? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht soll .. in jeder Lage des Verfahrens auf ein [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen