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(>Mitteilungen generell) (>§ 1851 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] Umgekehrt bestehen Informationspflichten des Jugendamts nach § 53 III SGB VIII. 1. Besonderheit bei Vereinsvormundschaft (dazu): a. Gesetzeslage: "Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden" (§ 1851 III BGB). b. Bedeutung: Wenn ein Verein Vormund ist, entfallen die sonst vorgesehenen Pflichten zur Information des Jugendamts (s.u.2.). Grund dafür ist, dass das Jugendamt gegenüber Vereinsvormündern keine Befugnisse hat (§ 53 IV 2 SGB VIII). 2. Ansonsten: a. Mitteilungspflichten des Gerichts: (a) Beginn und Ende der Vormundschaft: (aa) Gesetzeslage: "Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen" (§ 1851 I BGB). (ab) Bedeutung: Das Jugendamt ist vom Familiengericht zu [...]
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