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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Bedeutung: Die gerichtliche Feststellung der Berufsmäßigkeit ist wesentliche Voraussetzung für die Vergütungsansprüche des Berufsvormunds gemäß § 1 VBVG (>Dazu). 2. Rechtsprechung ab 1.1.2023: Liegt noch nicht vor. 3. Frühere Rechtsprechung (zum damaligen § 1836 BGB; kann weiterrhin herangezogen werden): a. Grundsätze: Die Feststellung, dass die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird, ist aber auch noch nachträglich möglich, OLG Brandenburg DRsp 2009/940. Die Feststellung kann auch konkludent erfolgen, OLG Naumburg DRsp 2010/1129. Dass die Feststellung - auch konkludent - erst im Verfahren über die Vergütung getroffen wird, ist weit verbreitet; darauf kann vertraut werden, KG DRsp 2012/17908 = FamRZ 2013,478. Die Feststellung kann vom Beschwerdegericht nachgeholt werden, OLG Dresden DRsp 2003/11266, OLG Naumburg DRsp 2008/21541 = FamRZ 2009,370. Die Feststellung ist formfrei und kann nachgeholt werden, OLG Brandenburg DRsp [...]
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