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(>Berichtspflichten / >Aufgaben des Gegenvormunds / >Prüfung der Rechnung) (>Erfassung des Anfangsvermögens / >Schlussabrechnung) (>§ 1840 ff im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 3. Inhaltliche Anforderungen 1. Ist der Vormund verpflichtet? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen" (§ 1840 II BGB). (b) Bedeutung: Die allgemeine Pflicht des Vormunds zur unaufgeforderten regelmäßigen Berichterstattung (§ 1840 I BGB >dazu) ist hinsichtlich der Vermögensverwaltung als speziell geregelte Pflicht zur Rechnungslegung ausgestaltet. Verpflichtet sind alle Vormünder, nicht jedoch ein Gegenvormund. Mitvormünder (dazu) haben die Rechnung grds. gemeinsam zu legen; bei geteilter Vermögensverwaltung legt jeder Rechnung für seinen Bereich, Palandt[75.] 1840 R.2. Die Pflicht besteht nur gegenüber dem Gericht, OLG Hamm DRsp 2010/14444 = FamRZ 2010,1997. b. [...]
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