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(>Ersatz des Aufwands / >Pauschale / >Vergütung / >Verfahren) (>§ 1835 im Kontext) (>Früher) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Kann ein Vorschuss verlangt werden? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er .. von dem Mündel Vorschuss .. verlangen" (§ 1835 I 1 1.HS BGB). (b) Bedeutung: (ba) Welche Aufwendungen werden umfasst? Die gleichen wie beim Anspruch auf Ersatz (dazu). (bb) Wird Vorschuss geschuldet? Hier gelten grds. die gleichen Regeln wie beim Anspruch auf Ersatz (dazu). Die Fristvorschriften (dazu) sind hier grds. ohne Bedeutung; dass kein Vorschuss verlangt werden kann, wenn der Anspruch auf Ersatz erloschen ist, ist selbstverständlich. (bc) Wer ist berechtigt? Vormund, Gegenvormund und Pfleger wie hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen (dazu). (bd) Wer haftet? Primär Mündel bzw. Pflegling. Bei deren Mittellosigkeit (dazu) kann [...]
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