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(>Vormundschaft / >Gerichtsgebühren) 1. Fälle nach § 16 VerschG: (>Verschollenheit) a. Anwendbarkeit: Für Neuverfahren nach § 16 des Verschollenheitsgesetzes ab 1.9.2009 (dazu) wird die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt, soweit es sich um Minderjährige handelt (Art.55 FGG-RG). Für Volljährige wird das Betreuungsgericht zuständig. b. Gesetzeslage: (a) § 16 I VerschG: "Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet." (b) § 16 II VerschG: "Den Antrag können stellen: a) der Staatsanwalt; b) der gesetzliche Vertreter des Verschollenen; c) der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern des Verschollenen sowie jeder andere, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat." (c) § 16 III VerschG: "Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des [...]
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