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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Es handelt sich um eine Pflicht des Vormunds im Rahmen der Vermögenssorge nach § 1798 II BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen über Pflichten des Betreuers, die entsprechend anzuwenden sind (und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen), für die Anlagepflicht auf § 1841 BGB (Text). 2. Pflicht zur Anlage? a. Gesetzeslage: "Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld)" (§ 1841 I BGB >Text). b. Bedeutung: Vorrangig ist zu prüfen, inwieweit es sich um Verfügungsgeld des Mündels nach § 1839 BGB (Text) handelt. Soweit dies nicht der Fall ist, also das Geld nicht für die laufenden Ausgaben des Mündels benötigt wird (dazu), hat der Vormund dieses anzulegen und etwaige andere Vermögensgegenstände sicher zu verwahren nach den Grundsätzen der §§ 1841 (Text) bis 1844 BGB, wobei das Familiengericht eine bestimmte Art der [...]
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