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(>Kindschaftsverfahren? / >Verfahren / >Sachliche Zuständigkeit) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Gesetzeslage: "Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die .. 4. die Vormundschaft, .. betreffen" (§ 151 FamFG). 2. Bedeutung: a. Grundsätze: Es handelt sich um Verfahren, für die früher das Vormundschaftsgericht zuständig war. Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in der Sache nicht beabsichtigt, BT-Drs.16/6308 S.234. b. Klassische Vormundschaftssachen (§§ 1773 bis 1895 BGB): Erfasst werden alle Verfahren, in denen es um die Bestimmung der Person des Vormunds sowie um dessen Rechte und Pflichten geht, insbesondere Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft, Auswahl und Bestellung des Vormunds, Genehmigungen, Aufsicht und Vergütung, BT-Drs.16/6308 S.233. c. Neuartige Vormundschafts-Verfahren: (a) Ehemalige Sonderzuständigkeiten des Vormundschaftsgerichts: Vormundschaftsrechtliche Familienverfahren [...]
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