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(>Aussetzung des Vollzugs insgesamt) (>§ 327 FamFG im Kontext) 1. Grundlagen: a. Anwendbare Vorschriften: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.3 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 327 FamFG ("Vollzugsangelegenheiten"; s.u.). Diese Vorschrift gilt ausschließlich für die öffentlich-rechtliche Unterbringung, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 327 FamFG R.2. b. Abgrenzung von privatrechtlicher Unterbringung: Dort ist für die Einzelheiten des Vollzugs der gesetzliche Vertreter zuständig (dazu); für dessen Kontrolle gilt stattdessen § 1666 BGB (dazu), beim Vormund i.V.m. § 1837 IV BGB (dazu), beim Pfleger i.V.m. § 1915 I 1 BGB (dazu). 2. Bei einzelnen Maßnahmen im Vollzug: a. Wann könnte das Gericht angerufen werden? (a) Bei Maßnahmen: (aa) Gesetzeslage: "Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nr.3 kann der Betroffene eine [...]
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