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(>Vorschuss / >Pauschale / >Vergütung / >Verfahren) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 2. Sind die Aufwendungen zu ersetzen? (>Fristen) 1. Um welche Aufwendungen geht es hier? a. Grundsätze: (a) Beim Vormund: (aa) Gesetzeslage: "Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen,.." (§ 1877 I 1 BGB >Text). Diese Vorschrift gilt bei ehrenamtlicher Vormundschaft entsprechend gemäß § 1808 II BGB (Text). Sie gilt auch für einen Vorschuss: >Dazu. (ab) Bedeutung: Die Vorschrift betrifft nur den Ersatz von verauslagten Geldbeträgen oder geldwerten Leistungen, Palandt[75.] 1835 R.2. Die Auslagen müssen sich als notwendige Folge der Übernahme der Vormundschaft ergeben haben, Palandt[75.] 1835 R.8. Daher kommen Aufwendungen vor förmlicher Bestellung (dazu) nicht in Betracht, soweit dies nicht gegen § 242 BGB verstoßen würde, OLG Frankfurt DRsp 2012/9546. (ac) Eigene Dienstleistungen: >s.u.. (b) Bei Berufsvormund oder Vormundschaftsverein [...]
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