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(>Familiensache? / >In Genehmigungs-Verfahren / >Abgabe) 1. Grundlagen: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.3 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Diese gehen den allgemeinen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit in Kindschaftssachen (dazu) vor, BT-Drs.16/6308 S.234. Dies ist zumindest gut vertretbar, OLG Brandenburg FamRZ 2010,2019. 2. Funktionale und internationale Zuständigkeit: a. Funktionale: An sich ist für Kindschaftsverfahren der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr.2 a) RPflG >dazu), jedoch sind diesem die Androhung oder Anordnung von Freiheitsentziehungen untersagt (§ 4 II Nr.2 RPflG >Text), so dass der Richter zuständig ist. b. Internationale: Gemäß §§ 104 II, 105 FamFG (dazu). Wenn eine grenzüberschreitende Unterbringung beabsichtigt ist, sind Konsultationspflichten zu beachten (dazu). 3. Örtliche Zuständigkeit: a. Grundsätze: Aus der Systematik von § 313 FamFG (Text) ergibt [...]
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