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(>Schluss-Abrechnung / >Führung durch das Gericht / >Prüfung laufender Abrechnungen) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Einreichung der Abrechnung: a. Gesetzeslage: "Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Familiengericht einzureichen" (§ 1892 I BGB). b. Bedeutung: (a) Grundsatz: Der Vormund (bzw. ggf. Pfleger), der gemäß § 1890 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet ist (dazu), hat die erstellte Abrechnung zunächst einem vorhandenen Gegenvormund zur Prüfung vorzulegen (dazu) und dann beim Familiengericht einzureichen. (b) Ausnahme: Die Einreichung ist entbehrlich, wenn sich Vormund und volljähriger Mündel bereits geeinigt haben, Palandt[75.] 1892 R.2. c. Bei Verstößen: (a) Wenn keine Rechnung eingereicht wird: Dann sind Maßnahmen nach § 1837 BGB zu ergreifen (dazu). (b) Wenn die Rechnung formell ordnungswidrig ist: Wenn die eingereichte Abrechnung keine Überprüfung ermöglicht und nicht den [...]
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