Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Mitteilungspflichten / >Bekanntgabe) (>§ 338 FamFG im Kontext) 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehören auch die §§ 325, 338 f FamFG (s.u.). b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gibt es keine Unterschiede. 2. Besondere Regelungen: a. Bei Aufhebung der Unterbringung (dazu): (a) Grundsatz: Für die Mitteilung der Entscheidung gelten die allgemeinen Regeln (§ 338 S.1 FamFG >dazu), ebenso für die Bekanntgabe (§ 325 FamFG >dazu), BT-Drs.16/6308 S.275. (b) Leiter der Einrichtung: (ba) Gesetzeslage: "Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 330 S.1 und die Aussetzung der Unterbringung nach § 328 I 1 sind dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzuteilen" (§ 338 S.2 FamFG). (bb) Bedeutung: Gemeint ist nicht die Anstalt, [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen