Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Weitere Rechnungslegung / >Herausgabe) (>§ 1802 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 2. Prüfung durch das Gericht 1. Pflichten des Vormunds: a. Inventarpflicht: (a) Gesetzeslage: "Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen .." (§ 1802 I 1 BGB). (b) Bedeutung: (ba) Verpflichtung: Über das Vermögen des Mündels hat der Vormund grds. ein Verzeichnis zu erstellen. Ausnahmen zugunsten des Jugendamts als Vormund (dazu) können durch Landesrecht vorgesehen werden (§ 56 II 3 SGB VIII). Ansonsten sind keine Befreiungen von der Inventarpflicht möglich, Palandt[75.] 1802 R.1. (bb) Inhalt: Zu verzeichnen ist das Anfangsvermögen des Mündels sowie späterer Hinzuerwerb (§ 1802 I 1 BGB). Ab- und Zugänge des vorhandenen Vermögens im Rahmen der Verwaltung wären hingegen in den Jahresabrechnungen zu erfassen (§ 1841 BGB >dazu). Das Verzeichnis muss [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen