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Gilt nur bis 31.12.2022 (>Ab 1.1.2023) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt" (§ 1915 I 1 BGB). b. Bedeutung: Für Benennung und Auswahl der Person des Pflegers gelten grds. die Vorschriften der Vormundschaft (§§ 1776 ff BGB >dazu) entsprechend. Daher ist das Jugendamt auch als Pfleger nachrangig (dazu), OLG Frankfurt DRsp 2012/17107. Ein früherer Verfahrensbeistand sollte nicht zum Ergänzungspfleger bestellt werden, OLG Karlsruhe FamRZ 2019,1937 = NJW 2020,411. Die in § 1915 BGB aufgeführten Ausnahmen betreffen nur andere Fragen: § 1915 I 2 BGB regelt Besonderheiten der Vergütung (dazu); § 1915 II BGB bestimmt, dass abweichend von § 1792 BGB ein Gegenvormund nicht erforderlich ist (dazu); § 1915 III BGB betrifft Volljährige und ist daher für das Familiengericht ohne Bedeutung. Wichtige Ausnahmen ergeben [...]
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