Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Bei Erbverträgen / >Gerichtsgebühren) (>§ 2346 ff im Kontext) 1. Genehmigung für den Verzichtenden: a. Anwendbarkeit: Für Neuverfahren nach § 2347 I BGB (Text) ab 1.9.2009 (dazu) wird die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts bei Minderjährigen durch die des Familiengerichts ersetzt (Art.50 Nr.68 FGG-RG). Für Volljährige unter Betreuung wird das Betreuungsgericht zuständig (§ 2347 I 2 BGB). b. Worum geht es? Um den Verzicht auf das Erbe i.S.v. § 2346 BGB oder den Verzicht auf Zuwendungen gemäß § 2352 BGB (Text). Auch bei nur teilweisem Verzicht, BGH NJW 1978,1159. c. Gesetzeslage: "Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche" (§ 2347 I 1 BGB). d. Bedeutung: Bei Vertretung eines Kindes durch einen Vormund ist für einen Erbverzicht stets eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, bei elterlicher Sorge [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen