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(>Namensrecht / >NÄG / >Gerichtsgebühren) 1. Ist das Familiengericht einzuschalten? a. Anwendbarkeit: Für Neuverfahren nach § 2 I 1 des Namensänderungsgesetzes ab 1.9.2009 (dazu) wird die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt, soweit es sich um Minderjährige unter Vormundschaft oder Pflegschaft handelt (Art.54 FGG-RG). Für Volljährige wird das Betreuungsgericht zuständig (§ 2 I 2 NÄG). b. Gesetzeslage: "Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts" (§ 2 I 1 NÄG). c. Bedeutung: Wenn ein Vormund oder Pfleger eine öffentlich-rechtliche Namensänderung für ein minderjähriges Kind als dessen gesetzlicher Vertreter beantragen will, muss er zuvor im eigenen Namen die Genehmigung des Familiengerichts [...]
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