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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: a. Gesetzeslage: "Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht -... sowie die §§ 1863 bis 1867.gelten entsprechend" (§ 1802 II 3 BGB >Text). b. Bedeutung: Aus dem Recht der Vormundschaft wird auf Vorschriften zur Betreuung verwiesen (hier zur Rechnungsprüfung auf § 1866 BGB >Text). Diese sind "entsprechend" anzuwenden und dafür passend zu machen. Statt "Betreuer" muss es also "Vormund" heißen und "Mündel" statt "Betreuter". c. Prüfung der Schlussrechnung: >Dazu. 2. Prüfung der Rechnungen des Vormunds: (>Rechnungslegung) a. Gesetzeslage: "Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen" (§ 1866 I BGB >Text). b. Bedeutung bei Vormundschaft: (a) Zuständigkeit: Für die Überprüfung ist das Familiengericht zuständig. (b) [...]
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