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(>Beschränkung der Vertretungsmacht / >Verfahrensfragen / >Bei Eltern) (>§ 1821 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 2. Die Pflichtfälle von § 1821 BGB 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts: ..[es folgen 5 Ziffern und ein Absatz 2 >s.u.]" (§ 1821 I BGB). b. Bedeutung: (a) Zwingend: Für die in § 1821 BGB genannten Geschäfte bedarf der Vormund zwingend einer Genehmigung des Familiengerichts. Befreiungen (dazu) sind hier generell ausgeschlossen. Ohne Genehmigung vorgenommene einseitige Rechtsgeschäfte des Vormunds sind unwirksam (§ 1831 BGB >dazu). Auf eine Genehmigung des Gegenvormunds kommt es hier nicht an. (b) Auslegung: Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist sie grds. eng auszulegen und nicht analogiefähig, BGH FamRZ 1983,371. (c) Vermögen des Mündels: § 1821 BGB ist schon dann anwendbar, wenn der Mündel an einem der genannten Rechte, das Gegenstand des [...]
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