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(>Beendigung von FG-Verfahren / >Erledigung nach Genehmigung) (>Früher) 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 337 I FamFG (Text). In dieser (die Kosten betreffenden) Vorschrift ist ausdrücklich der Fall erwähnt, dass ein auf Genehmigung der Unterbringung gerichtetes Verfahren "ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird". Daher ist auch in Unterbringungssachen eine "sonstige" Erledigung des Verfahrens möglich. Da es sich hier um kein reines Antragsverfahren handelt, ist maßgeblich, ob das Genehmigungsverfahren tatsächlich der Sache nach erledigt ist (dazu). b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gibt es insoweit keine Unterschiede. Hier liegt ein reines Amtsverfahren vor. 2. Wann ist ein Genehmigungsverfahren der Sache nach [...]
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